Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Geltung:
1.1. Für den Verkauf der Produkte der thyssenkrupp Materials Austria GmbH (nachfolgend auch "tkMA", "wir", "uns", etc.), unsere Werkleistungen sowie für deren Lieferung, einschließlich Nebenleistungen, gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen („AGB“). Diese AGB finden auch Anwendung auf alle Verträge, die über unseren Onlineshop (erreichbar unter: www.smartprocessing.at) abgeschlossen werden. Zusätzlich gelten dann die unter 2a. aufgeführten Sonderbedingungen für den Vertragsabschluss im Online-Geschäft.
1.2. Abweichende Bedingungen oder Abreden, auch solche des Bestellers bzw. Käufers (gemeinsam „Käufer“), sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich vereinbart oder anerkannt haben und gelten auch dann nur für den jeweiligen einzelnen Geschäftsfall. Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Aufträge und Angebote des Käufers, ohne Rücksicht darauf, ob wir in jedem einzelnen Fall auf sie Bezug nehmen.
2. Vertragsabschluss:
2.1. Unsere Angebote sind hinsichtlich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend. Eine rechtliche Bindung unsererseits tritt erst mit Vertragsabschluss ein. Dieser erfolgt, wenn der vom Käufer gezeichnete Gegenbrief unserer Auftragsbestätigung bei uns einlangt, wodurch auch diese AGB als angenommen gelten. Selbst ohne Gegenbrief gelten diese AGB spätestens durch Annahme unserer Lieferung/Leistung als angenommen. Erklärungen, Beratungen, Auskünfte und mündliche Vereinbarungen jeder Art werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.2. Diese AGB gelten auch bei Verkäufen auf Grundlage einer Handelsklausel, z.B. der Incoterms. Diese Handelsklauseln sind in der jeweils gültigen Fassung maßgebend, jedoch auch nur dann und insoweit, als in diesen AGB keine anderen Regelungen getroffen sind.
2.3. Bei Widersprüchen gelten in folgender Reihung:
- unsere schriftliche Auftragsbestätigung;
- unsere allfälligen besonderen Geschäftsbedingungen für die betreffende Lieferung/Leistung;
- unsere AGB.
2.a. Sonderbedingungen für E-commerce-Geschäfte
2.a.1 Unsere Produkte können auch über den Onlineshop www.smartprocessing.at erworben werden. Diese AGB sind auf der Website des Onlineshops für Kunden jederzeit so verfügbar, dass sie von Kunden gespeichert und wiedergegeben werden können. Verträge, die über das Online-Portal abgeschlossen werden, kommen mit der thyssenkrupp Materials Austria GmbH zustande. Dazu ist zwingend eine Registrierung als Kunde für den Onlineshop erforderlich. Das Online-Angebot richtet sich nur an Unternehmer, der Verkauf an Verbraucher ist ausgeschlossen.
2.a.2 Die Darstellung der Produkte im Onlineshop stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern einen unverbindlichen Online-Katalog dar. Kunden können die Produkte zunächst unverbindlich in den Warenkorb legen und ihre Eingaben vor dem endgültigen Absenden einer Bestellung jederzeit korrigieren. Dazu kann die im Bestellablauf vorgesehene und erläuterte Korrekturhilfe genutzt werden. Durch Anklicken des Bestellbuttons „Zahlungspflichtig bestellen“ geben Kunden ein verbindliches Angebot über den Kauf der im Warenkorb jeweils enthaltenen Produkte ab, dem auch diese AGB zugrunde liegen. Unmittelbar nach dem Absenden der Bestellung erfolgt eine elektronische Bestätigung über den Eingang der Bestellung an den Kunden, die keine Annahme des Angebots darstellt. Ein Angebot des Kunden gilt erst dann als angenommen, wenn wir gegenüber dem Kunden ausdrücklich per E-Mail die Annahme erklären oder die bestellten Produkte ausliefern lassen. Wir sind nicht zur Annahme eines Angebots verpflichtet.
2.a.3 Wir schließen Verträge in deutscher oder englischer Sprache. Bei Vertragsschluss speichern wir den Text der mit den Kunden geschlossenen Verträge und senden den Kunden die Vertragsbedingungen samt den jeweiligen Bestelldaten und unseren AGB in Textform zu. Der Vertragstext kann jederzeit in unserem Kunden-Login eingesehen bzw abgerufen werden.
3. Lieferfristen, Liefertermine, Lieferbedingungen:
3.1. Wir bemühen uns, vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen einzuhalten. Angaben über Liefertermine und -fristen sind grundsätzlich unverbindlich. Lieferpflichten und -fristen ruhen jedenfalls, so lange der Käufer mit einer Zahlung im Rückstand ist oder seinerseits den Vertrag nicht vollständig erfüllt hat oder eine zur Erfüllung des Auftrages notwendige Handlung nicht vornimmt (etwa auch, wenn er nicht alle Einzelheiten des Auftrages rechtzeitig und vollkommen klarstellt). Die Lieferfristen und -termine stehen zudem unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung; wir haften nicht für allfällige Verspätungen seitens unserer Lieferanten. Jede Änderung einer Bestellung hat eine Änderung des ursprünglichen unverbindlichen Liefertermins zur Folge. Soweit Teillieferungen möglich sind, sind diese auch zulässig. Jede Teillieferung dient als Geschäft für sich und kann von uns gesondert in Rechnung gestellt werden.
3.2. Für Lieferfristen und -termine ist der Zeitpunkt der Bereitstellung bzw Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware sofort nach Verständigung über die Bereitstellung zu übernehmen. Bei Abnahmeverzug wird der Käufer, vorbehaltlich sonstiger uns zustehender Rechte, lagerzinspflichtig.
3.3. Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch höhere Gewalt oder Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die wir in unserem Unternehmen durch zumutbare Sorgfalt nicht abwenden können, behindert werden, verlängern sich die Fristen und Termine um die Dauer der Behinderung samt einer angemessenen Anlaufzeit. Beispiele hierfür sind Streiks, Aussperrung sowie Verzug von Vorlieferanten, und zwar gleichgültig ob diese Umstände bei uns, einem Vorlieferanten oder einem Spediteur oder Frachtführer eintreten. Wird uns die Lieferung/Leistung durch die Behinderung unmöglich oder unzumutbar, können wir vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche des Käufers sind diesfalls jeweils ausgeschlossen.
3.4. Vorbehaltlich der vorstehenden Punkte ist bei Überschreitung einer Lieferfrist, wenn eine solche ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurde, der Käufer zur Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt. Ein Rücktrittsrecht wegen Lieferverzug oder Unmöglichkeit steht dem Käufer erst nach Ende der Nachfrist zu. Dieses Recht besteht nur bezüglich der dann noch nicht gelieferten Ware. (Schaden)ersatzansprüche des Käufers wegen Lieferverzug oder Unmöglichkeit, auch für den Fall des Rücktritts vom Vertrag, sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
4. Preise, Zahlungsbedingungen und Sicherheiten
4.1. Unsere Preise verstehen sich netto in Euro ab Versandstätte (Werk oder Lager) und unverpackt, soweit nichts anderes vereinbart ist. Beförderungs- und sonstige Nebenspesen werden gesondert in Rechnung gestellt, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die zum jeweiligen Zeitpunkt der Lieferung/Leistung gültige Umsatzsteuer wird zusätzlich verrechnet. Für die Berechnung der Preise sind die in unserer Versandstätte festgelegten Gewichte, Maße oder Stückzahlen maßgebend.
4.2. Wenn sich Beförderungs- und sonstige Nebenspesen, sofern im Preis überhaupt eingeschlossen, nach Absendung unserer Auftragsbestätigung erhöhen oder neu entstehen, gehen die Mehrkosten zu Lasten des Käufers. Erhöhungen oder Neubegründungen sonstiger, etwa auf Erzeugung oder Vertrieb der Waren liegenden Kosten berechtigen uns bei Abschlüssen von Sukzessivlieferungsverträgen zur Erhöhung unserer Preise; gleiches gilt für Lieferungen, die erst nach 4 Monaten gerechnet vom Vertragsabschluss durchgeführt werden sollen.
4.3. Der Rechnungsbetrag ist unverzüglich nach Lieferung/Leistung, jedoch längstens innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum in EUR auf das in unserer Rechnung angeführte Konto zahlbar, sofern und soweit nicht schon die Zahlung im Onlineshop anlässlich der Bestellung mit den dort allenfalls vorgesehenen elektronischen Mitteln erfolgt und endgültig, vollständig und ohne Widerspruch auf unseren Konten gutgebucht wird. Zahlungen sind nur dann rechtzeitig, wenn sie am letzten Tag der Frist bereits vollständig auf einem unserer Konten gutgebracht sind. Zahlungen werden zunächst auf unbesicherte Forderungen angerechnet.
4.4. Schecks nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zahlungshalber an, hingegen werden Wechsel grundsätzlich nicht angenommen. Die Annahme erfolgt mit der Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Diskontspesen und alle mit der Einlösung des Scheckbetrages entstehenden Kosten sind vom Käufer zu tragen. Gleiches gilt für Kosten, die im Zusammenhang mit der Zahlung außerhalb Österreichs anfallen.
4.5. Bei Zahlungsverzug werden bei Geldforderungen aus zweiseitigen Unternehmergeschäften die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 456 UGB verrechnet: bei Verschulden des Käufers am Zahlungsverzug beträgt der Zinssatz 9,2% über dem jeweiligen Basiszinssatz. Trifft den Käufer kein Verschulden, beträgt der Zinssatz 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz. Der Käufer ist verpflichtet, neben den Verzugszinsen auch alle Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen. Wir sind auch berechtigt, darüber hinausgehenden Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung zu verlangen oder vom Vertrage zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In letzterem Falle sind wir auch berechtigt, die vereinbarte Anzahlung, mindestens aber 15% des Kaufpreises als Vertragsstrafe zu fordern bzw. einzubehalten. Dieser Betrag gilt als Mindestschaden wegen Nichterfüllung und lässt darüber hinausgehende Ansprüche unberührt.
4.6. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nicht zu; eine Aufrechnung durch den Käufer ist nur insoweit statthaft, als wir seine Ansprüche schriftlich anerkannt haben oder diese rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind.
4.7. Wir sind berechtigt, mit sämtlichen Forderungen aufzurechnen, die uns gegen den Käufer zustehen und gegen sämtliche Forderungen, die der Käufer gegen uns oder eine unserer Konzerngesellschaften hat. Auf Wunsch werden wir dem Käufer die von dieser Klausel erfassten Konzerngesellschaften im Einzelnen bekanntgeben.
4.8. Wenn der Käufer mit einer Zahlung in Verzug gerät, gegen vertragliche Vereinbarungen verstößt oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern, sind wir berechtigt, für unsere Forderungen ausreichende persönliche oder dingliche Sicherheiten nach unserer Wahl zu verlangen und/oder alle unsere Forderungen, unabhängig von der Laufzeit, sofort fällig zu stellen. Auch sind wir in einem solchen Fall nach unserer freien Wahl berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen. Außerdem können wir die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen sowie deren Rückübertragung auf Kosten des Käufers verlangen. Ferner können wir eine dem Käufer allenfalls erteilte Einziehungsermächtigung widerrufen. (Schaden)ersatzansprüche des Käufers in diesen Fällen sind ausgeschlossen. Der Käufer haftet diesfalls für alle Aufwendungen, die uns im Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag entstanden sind.
5. Maße und Unterlagen, Montageleistungen
5.1.Allgemeine technische Angaben (z. B. Maße, Belastungen, Mengen und Gewichte in Prospekten und Materialauszügen) sind im Zweifel nur als Annäherungswerte zu betrachten. Sind die Angaben jedoch ausdrücklich und schriftlich für verbindlich erklärt, so gelten die Toleranzen gemäß der jeweils einschlägigen Ö-Norm und der geltenden Übung; dabei fertigen wir, soweit nicht anders vereinbart, Autogen-Zuschnitte nach ON EN ISO 9013-IIB, Plasma-Zuschnitte n nach DIN 2310/ll/D, Maß- und Gewichtsabweichungen nach ÖNORM 10025, Ebenheit nach ÖNORM 10029/Tabelle N, wobei diese Norm als Richtlinie sowohl für Bleche wie auch für Zuschnitte gilt.
5.2. Bei Waren, die in Masse hergestellt werden, übernehmen wir keine Gewähr für unbedingte Einhaltung der bestellten Stückzahl. Etwa mehr hergestellte Stücke im Rahmen der üblichen Toleranz sind vom Käufer zum gleichen Preis zu übernehmen.
5.3. An sämtlichen von uns erstellten technischen Unterlagen, z. B. Plänen und technischen Berechnungen, behalten wir uns Urheber- und Eigentumsrechte vor. Die Unterlagen dürfen ohne unsere besondere Zustimmung nur zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck verwendet werden. Sie sind auf Verlangen zurückzugeben. Bei Lieferung aufgrund von Plänen und technischen Angaben des Käufers übernehmen wir keine Verantwortung für deren Richtigkeit und führen keine Nachprüfung der technischen Angaben und keine Prüfung hinsichtlich bestehender Patente oder Gebrauchsmuster (seitens des Käufers oder Dritter) durch. Die Verantwortung hierfür liegt beim Käufer. Wir haften nicht für die Durchführbarkeit oder Umsetzbarkeit der vom Käufer zur Verfügung gestellten technischen Angaben und Unterlagen.
5.4. Der Käufer räumt uns die unbeschränkte Verwendung und Verwertung, insbesondere die Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung, Wiedergabe oder Zurverfügungstellung, der von ihm zur Verfügung gestellten technischen Angaben und Unterlagen ein und der Käufer verzichtet auf die Rückgabe und Löschung sämtlicher von ihm zur Verfügung gestellten technischen Angaben und Unterlagen.
5.5. Der Käufer haftet dafür, dass die an uns übermittelten Unterlagen, z.B. technische Berechnungen und Pläne oder sonstige Spezifikationen, frei von Rechten Dritter, insbesondere Schutz- und Urheberrechten sind und stellt uns von allen diesbezüglichen Ansprüchen und Nachteilen (samt den damit verbundenen Kosten zur Abwehr) frei.
5.6. Die Übernahme von Montagearbeiten oder eine technische Berechnung bedarf in jedem Falle einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Eine technische Beratung unserer Mitarbeiter beschränkt sich auf die in unseren technischen Unterlagen gelösten Anwendungsfälle. Für Beratungen, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich von uns bestätigt wurden, haften wir nicht und ändert die tatsächliche Hilfestellung, die von uns im Einzelfalle gewährt wird, nichts an der ausschließlichen Verantwortung des Käufers.
5.7. Konstruktionsänderungen, jedoch ohne Beeinträchtigung der bedungenen Funktionen, bleiben vorbehalten.
6. Verpackung und Korrosionsschutz
6.1. Sofern nicht eine Sonderverpackung schriftlich vereinbart wurde, erfolgt die Verpackung in handelsüblicher Weise, es sei denn, die Ware wird handelsüblich unverpackt versandt. Verpackung, Schutz- und/oder sonstige Transporthilfsmittel erfolgen auf Kosten des Käufers und unter Ausschluss unserer Haftung. Die Verpackung wird zu Selbstkosten verrechnet und nicht zurückgenommen. Schutz- und/oder sonstige Transporthilfsmittel werden an unserem Lager zurückgenommen. Kosten des Käufers für deren Rücktransport, oder für eine eigene Entsorgung der Verpackung, übernehmen wir nicht.
6.2. Das Material wird über einen allfällig vereinbarten Oberflächenschutz hinaus nicht zusätzlich gegen Korrosion geschützt geliefert.
7. Versand und Gefahrtragung
7.1. Die Wahl des Transportmittels und Transportweges sind unter Ausschluss jeder Haftung unserer Wahl überlassen; diese erfolgt durch uns nach unserem besten Ermessen, ohne Verantwortung für die billigste Verfrachtung. Wir werden uns bemühen, Wünsche des Käufers dabei angemessen zu berücksichtigen.
7.2. Versandfertig gemeldete Ware muss sofort abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern und als geliefert zu berechnen. Waren, welche unmittelbar an Dritte versandt werden, gelten mit dem Versand als bedingungsmäßig geliefert und als endgültig angenommen.
7.3. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung (Sukzessivlieferung) sind uns Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben; anderenfalls sind wir berechtigt, die Bestimmungen nach billigem Ermessen selbst vorzunehmen. Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, so sind wir zur Lieferung der Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können die Mehrmenge zu den bei der jeweiligen Lieferung gültigen Preisen berechnen. Hat der Käufer bis zum Ablauf der Bezugsfrist die vorgesehene Menge nicht abgerufen, haben wir auch das Recht, hinsichtlich der nicht abgerufenen Menge nach Gewährung einer angemessenen Nachfrist und fruchtlosem Ablauf derselben vom Vertrag zurückzutreten.
7.4. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Käufer über. Das gilt auch bei Franko- oder Frachtfreilieferungen. Zur Transportversicherung sind wir nur bei diesbezüglicher ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung mit dem Käufer verpflichtet. Die Kosten dazu trägt der Käufer selbst. Der Versand erfolgt auch bei frachtfreien Lieferungen ausnahmslos auf Gefahr des Käufers.
7.5. Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in unserem Lager sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Käufer, die sachlichen Abnahmekosten werden ihm gesondert in Rechnung gestellt.
7.6. Sofern bei Abrufaufträgen der Abruf nicht sofort nach dem vereinbarten Abruftermin erfolgt ist, gilt die Ware als vertragsgemäß geliefert und kann von uns nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl versendet oder kostenpflichtig gelagert und sofort in Rechnung gestellt werden.
7.7. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die dabei entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
8. Gewährleistung
8.1. Die Verwendung, Be- und Verarbeitung unserer Erzeugnisse geschieht auf Gefahr des Käufers. Eine anwendungstechnische Beratung unsererseits ist unverbindlich und befreit den Käufer nicht von der Prüfung unserer Produkte auf ihre Eignung für seine Zwecke.
8.2. Mängel sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mängelrügen können demnach nur berücksichtigt werden, wenn der Käufer die Ware unverzüglich nach ihrer Ankunft an dem vereinbarten Bestimmungsort sorgfältig - erforderlichenfalls durch Probeverarbeitung - untersucht und uns die vermeintlichen Mängel spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Ankunft, nachweislich verborgene Mängel sofort nach Entdeckung schriftlich angezeigt hat. Die Mängelrüge berechtigt den Käufer nicht zur Zurückhaltung von Rechnungsbeträgen. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar sind, ausgeschlossen.
8.3. Unterlässt er die rechtzeitige Anzeige oder wird die Ware von ihm verarbeitet oder verbraucht, gilt die Ware als genehmigt. Für einen rechtzeitig gerügten wesentlichen Mangel, der in der Herstellung liegt oder nachweislich nicht nach dem Versand entstanden ist, leisten wir Zug um Zug gegen Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des Käufers und Rückstellung der bemängelten Ware nach unserer freien Wahl Verbesserung oder Ersatz. Sofern eine Verbesserungs- oder Ersatzleistung nicht möglich sein, misslingen oder von uns nicht oder nicht in angemessener Frist erbracht werden sollte, sind wir nach unserer freien Wahl zur Preisminderung oder Wandlung verpflichtet.
8.4. Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit uns von dem Mangel zu überzeugen, entfallen alle Mängelansprüche. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Fehler und solcher Fehler, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Gewährleistungsansprüche zu.
8.5. Jede Gewährleistung unsererseits entfällt zudem bedingungslos, wenn:
- der Käufer oder ein Dritter die von uns gelieferten Gegenstände unsachgemäß behandelt, bearbeitet oder verändert hat; oder
- Mängel aus Witterungseinflüssen wegen unsachgemäßer Lagerung entstanden sind; oder
- Mängel durch Nichtbeachtung unserer technischen Hinweise für die Behandlung und Verarbeitung der von uns gelieferten Gegenstände entstanden sind; oder
- unser Vorlieferer unmittelbar gegenüber dem Besteller eine Gewährleistung übernimmt.
8.6. Alle Gewährleistungsansprüche des Käufers erlöschen nach 6 Monaten, gerechnet ab dem Tage der Erfüllung, soweit im Verhältnis zum Käufer nicht zwingend eine längere gesetzliche Gewährleistungsfrist gilt.
8.7. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz sowie Zurückhaltung von Gegenleistungen stehen dem Käufer nicht zu; davon unberührt bleiben allfällige Haftungsansprüche nach Maßgabe des Punkts 12.
8.8. Die vorstehenden Vorschriften gelten auch bei Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Alle von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum, solange wir aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer noch Zahlungsansprüche gegen ihn haben, dazu zählen auch sämtliche künftige und bedingten Forderungen und die jeweiligen Saldoforderungen aus einem Kontokorrentverhältnis. Eine Klagsführung auf den Kaufpreis oder einen Teilbetrag oder sonst uns zustehenden Betrag berührt unseren Eigentumsvorbehalt nicht.
9.2. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir unwiderruflich berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen (auch zu demontieren und abzutransportieren) und zu diesem Zweck jederzeit den Betrieb bzw das Gelände des Käufers zu betreten und zu befahren. Gleiches gilt, wenn andere Umstände eintreten, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers schließen lassen und unseren Zahlungsanspruch gefährden könnten. Auf das Recht der Erhebung einer Besitzstörungsklage wird vom Käufer ausdrücklich verzichtet. Die Kosten der Herausgabe bis zur Rückstellung auf unser Lager trägt der Käufer. Die Rücknahme alleine ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt. Gegen unseren Herausgabeanspruch kann ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers nicht geltend gemacht werden.
9.3. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Käufer, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware, einschließlich der Aufwendungen für die Verarbeitung zum Zeitpunkt der Verarbeitung (Verbindung, Vermischung). Unsere hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten sinngemäß als Vorbehaltsware, entsprechend diesen AGB.
9.4. Der Käufer hat für sichere und sachgemäße Aufbewahrung der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstände zu sorgen und sie auf seine Kosten gegen Diebstahl, Feuer und sonstige Sachschäden zu versichern. Er darf über sie nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsganges verfügen (verarbeiten, verbinden, vermischen), sie insbesondere nur dann veräußern, wenn er das Eigentum auch seinen Abnehmern gegenüber vorbehält und ihnen die hierunter anfallenden Verpflichtungen schriftlich auferlegt. Forderungen des Käufers aus Weiterveräußerung bzw der erzielte Erlös gehen bis zur Höhe des noch aushaftenden Kaufpreises nicht in das Eigentum des Vorbehaltskäufers über, welcher den Erlös in dieser Höhe gesondert zu verwahren und unverzüglich an uns abzuführen hat. Der Käufer verpflichtet sich, uns unverzüglich von der Weiterveräußerung unter Namhaftmachung des Abnehmers zu verständigen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt; insbesondere sind Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware zugunsten Dritter ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung ausgeschlossen.
9.5. Mit der Annahme unserer Ware tritt der Käufer bis zur völligen Bezahlung unserer Forderungen die ihm aus der Weiterveräußerung der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren gegen seine Abnehmer erwachsenden Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab, bei in unserem Miteigentum stehenden Waren jedoch nur bis zur Höhe des anteiligen Wertes (Fakturawertes) unserer Ware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag in gleichem Umfang im Voraus an uns abgetreten.
9.6. Dem Käufer ist die Einziehung der uns abgetretenen Forderungen so lange gestattet, wie er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Vermögensverfall gerät oder wir sein Recht hierzu nicht widerrufen. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn Umstände eintreten, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers schließen lassen und unseren Zahlungsanspruch gefährden könnten. Auf unser Verlangen hat der Käufer uns die zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen und die Abtretung dem Schuldner mitzuteilen.
9.7. Übersteigt der Wert der uns abgetretenen Forderungen unsere Forderungen, einschließlich Zinsen, Kosten, gegen den Käufer um insgesamt mehr als 50%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe bzw. Rückabtretung von Forderungen/Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Käufer uns den Stand (Höhe, Fälligkeit etc.) der uns abgetretenen Forderungen unter Vorlage einer entsprechenden Aufstellung nachweist. Unter unseren Forderungen in diesem Zusammenhang sind rein klarstellend Forderungen jeder Art und aus jedem Rechtsgrund, nicht nur aus der Lieferung von Waren, zu verstehen.
9.8. Im Falle der Rücknahme des Vorbehaltseigentums gelten die vom Käufer bis dahin geleisteten Zahlungen als hiermit vereinbarte Wertminderung. Eine Rückverrechnung geleisteter Zahlungen erfolgt daher nicht. Darüber hinausgehende (Schadensersatz)ansprüche unsererseits bleiben unberührt. Treten wir zudem vom Vertrag zurück, erhält der Käufer nur den Betrag für die zurückerhaltene Ware gutgeschrieben, welcher dem Zeitwert der Ware im Zeitpunkt der Zurücknahme entspricht, abzüglich der vom Käufer bis dahin geleisteten Zahlungen, uns entstandener Manipulationsspesen, Transportkosten und sonstiger uns durch den Vertragsrücktritt entstandener Schäden und Nachteile inklusive entgangenem Gewinn.
9.9. Pfändungen oder.Zugriffe Dritter auf die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren und Sachen - insbesondere Exekutionen - und auf uns abgetretenen Forderungen sind uns vom Käufer unverzüglich anzuzeigen. Weiteres sind wir von allen an unseren Waren und Sachen eintretenden Schäden unverzüglich zu unterrichten.
9.10. Der Käufer ist zum Ersatz aller unserer Aufwendungen, einschließlich Gebühren und (auch außergerichtliche) Anwaltskosten verpflichtet, die uns durch eine Verletzung seiner Vertragspflicht oder infolge von Zugriffen Dritter entstehen.
10. Haftung
10.1. Bei Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen haften wir nur, soweit uns Schäden unverzüglich gemeldet werden und uns grobes Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) nachgewiesen wird. Unsere Haftung beschränkt sich zudem auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden, und gegebenenfalls auf Mehraufwendungen für einen Deckungskauf, und auf die im Einzelvertrag und/oder diesen AGB ausdrücklich vorgesehenen Ansprüchen des Käufers. Sämtliche weitergehende Ansprüche des Käufers oder unserer sonstigen Vertragspartner oder Dritter, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, darunter auch der Ersatz für Folgeschäden, entgangenen Gewinn und sonstigen Vermögensschäden und/oder mittelbaren Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind. Insbesondere haften wir nicht für Beratung. Der Anspruch auf Schadenersatz endet in jedem Fall mit Ende der Gewährleistungsfrist.
10.2. Wir haften zudem nur, soweit für solche Schäden unsere Haftpflichtversicherung Ersatz leistet. Derzeit betragen die Deckungssummen für Haftpflicht EUR 2,18 Mio. pauschal für Personen- und/oder Sachschäden sowie zusätzlich EUR 2,18 Mio. für Schäden am Werk. Auf Verlangen werden die aktuellen Deckungssummen bekanntgegeben.
10.3. Produkthaftungsansprüche betreffend die von uns in Verkehr gebrachten oder vertriebenen Produkte sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Vormänner ausgeschlossen, soweit dies rechtlich zulässig ist, insbesondere auch solche, deren Ausschluss nach § 9 PHG gestattet ist. Ausgeschlossen sind insbesondere alle Ansprüche aus Schäden, die kein Verbraucher im Sinne des § 9 PHG erleidet.
10.4. Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass bei Stahlprodukten das Vorhandensein von Haarrissen, Dopplungen und Einschlüsse oder anderen nicht offenkundigen strukturellen Schwächen nicht ausgeschlossen werden kann. Er verpflichtet .sich daher, diese Produkte vor Verwendung bzw. Verarbeitung einer Überprüfung (z. B. Ultraschallprüfung, Prüfung der chemischen und mechanischen Eigenschaften, Belastungsprobe, Druckprobe etc.) zu unterziehen, soweit dies technisch möglich ist. Soweit die Produkte in Maschinen, Bauten, Geräte, Fahrzeuge, Apparate, Rohrleitungen eingebaut werden, oder daraus Behältnisse und dgl. gefertigt werden, sind diese jedenfalls durch hinreichende Qualitäts- und Belastungsproben vom Käufer zu überprüfen. Die Überprüfung hat zum frühesten möglichen Zeitpunkt zu erfolgen, um Schäden aus allfälligen Mängeln oder sonstigen Fehlern zu vermeiden bzw. so klein wie möglich zu halten. Bei Produkten, für welche diese Proben technisch nicht möglich sind, ist ein anderes technisch geeignetes Prüfungsverfahren zu verwenden. Bei der Verwendung der Produkte ist soweit möglich konstruktiv Vorsorge zu treffen, dass allfällige Schäden aus Fehlern der Produkte so gering wie möglich gehalten werden. Gegebenenfalls sind entsprechende Sicherheitseinrichtungen vorzukehren. Der Käufer haftet uns für sämtliche Nachteile, welche uns aus einer Nichterfüllung der Verpflichtungen dieses Punktes entstehen.
10.5. Sofern der Käufer die von uns in Verkehr gebrachten oder vertriebenen Produkte weitervertreibt, ist er verpflichtet, die Haftungsausschlüsse und Verpflichtungen im Pkt. 10 dieser AGB vollinhaltlich auf seinen Abnehmer zu überbinden und auch diesen zur Weiterüberbindung auf alle folgenden Abnehmer zu verpflichten. Der Käufer haftet uns für sämtliche Nachteile, welche wir erleiden, sollte er die vorstehend beschriebene Überbindung nicht vornehmen. Unter Weitervertrieb ist jede Überlassung an einen weiteren Abnehmer, sei es in unbearbeiteter oder bearbeiteter Form oder im Rahmen der Durchführung von Arbeiten (z. B. Einbau in Maschinen, Bauten, Geräte, Fahrzeuge, Apparate, Rohrleitungen, etc.) zu verstehen.
11. Warenzeichen
Zahlreiche der von uns gelieferten Erzeugnisse sind mit einem unserer Warenzeichen gekennzeichnet. Werden diese Erzeugnisse verarbeitet, so ist die Benutzung unserer Warenzeichen in Verbindung mit dem hergestellten Erzeugnis nur zulässig, wenn unsere schriftliche Zustimmung vorliegt. Dies gilt für alle Verarbeitungsstufen.
12. Weiterlieferung
Der Export und Weitertransport nicht ausdrücklich zur Ausfuhr verkaufter Waren durch den Käufer oder dessen Abnehmer außerhalb der Zollunion der EU bedarf unseres vorherigen Einverständnisses. Auf unser Verlangen ist der Käufer zur Auskunft über den Verbleib bzw. Bestimmungsort der Waren verpflichtet.
13. Ausschluss der Übertragung von Rechten:
Eine Übertragung von Rechten aus dem Vertragsverhältnis an Dritte ist ohne unsere vorherige schriftliche Genehmigung nicht statthaft.
14. Erfüllungsort, Gerichtstand, anwendbares Recht, Veröffentlichungsrecht
14.1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen bei Lieferung ab Werk - das Lieferwerk, bei Lieferung ab Lager - das Lager. Erfüllungsort für die Leistung des Kaufpreises ist der Sitz unserer Gesellschaft in Wien.
14.2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Wien.
14.3. Es ist ausschließlich österreichisches Recht (unter Ausschluss des Kollisionsrechts) anzuwenden. Das UN-Kaufrecht wird nicht angewandt.
14.4. Wir sind berechtigt, mit den von uns gelieferten Teilen und Produkten und insbesondere mit dem gesamten Bauwerk oder Objekt in der Öffentlichkeit zu werben, ohne die Zustimmung des Käufers gesondert zu verlangen.
15. Wirksamkeit/Teilwirksamkeit
Wenn einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sind, berührt das die Geltung der übrigen Bestimmungen dieser AGB sowie des Vertragsabschlusses nicht.